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2007/21/0004•Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0004
2007/21/0004Verwaltungsgerichtshof29.04.2008
Auslegung Diverses VwRallg3/5
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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