Verwaltungsgerichtshof 2007/20/0860

2007/20/0860Verwaltungsgerichtshof17.06.2010

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/20/0860

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2007200860.X00

Spruch

Der erst, der fünft und der sechstangefochtene Bescheid werden insoweit, als damit die jeweiligen Spruchpunkte II. der erstinstanzlichen Bescheide bestätigt wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Erstbeschwerdeführer) bzw. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts (Fünftbeschwerdeführer und Sechstbeschwerdeführerin) sowie hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung betreffend die erst, fünft und sechstbeschwerdeführenden Parteien wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer, dem Fünftbeschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von je € 1.106,40, sohin insgesamt € 3.319,20, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Ein Aufwandersatz in den Verfahren der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien findet nicht statt.

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