Verwaltungsgerichtshof 2007/20/0792

2007/20/0792Verwaltungsgerichtshof07.10.2010

Regest

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/20/0792

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2007200792.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

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