Verwaltungsgerichtshof 2007/19/1054

2007/19/1054Verwaltungsgerichtshof12.12.2007

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/19/1054

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2007
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2007:2007191054.X00

Spruch

Der angefochtenen Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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