Verwaltungsgerichtshof 2007/19/0851

2007/19/0851Verwaltungsgerichtshof16.01.2008

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/19/0851

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2007190851.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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