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2007/18/0938•Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0938
2007/18/0938Verwaltungsgerichtshof22.09.2011
Besondere Rechtsgebiete Instanzenzug
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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