Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0864

2007/18/0864Verwaltungsgerichtshof22.09.2011

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0864

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2007180864.X00

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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