Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0841

2007/18/0841Verwaltungsgerichtshof22.03.2011

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0841

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2007180841.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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