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2007/18/0759•Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0759
2007/18/0759Verwaltungsgerichtshof12.04.2011
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Ermessen "zu einem anderen Bescheid"
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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