Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0748

2007/18/0748Verwaltungsgerichtshof03.11.2010

Regest

Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Parteiengehör Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel "zu einem anderen Bescheid"

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0748

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2007180748.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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