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2007/18/0690•Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0690
2007/18/0690Verwaltungsgerichtshof10.05.2011
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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