Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0659

2007/18/0659Verwaltungsgerichtshof11.05.2009

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0659

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2007180659.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund jeweils Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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