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2007/18/0651•Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0651
2007/18/0651Verwaltungsgerichtshof25.09.2009
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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