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2007/18/0496•Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0496
2007/18/0496Verwaltungsgerichtshof06.09.2007
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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