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2007/18/0480•Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0480
2007/18/0480Verwaltungsgerichtshof09.11.2009
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das auf Ersatz der Umsatzsteuer sowie der Eingabengebühr gerichtete Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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