Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0430

2007/18/0430Verwaltungsgerichtshof15.12.2011

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0430

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2007180430.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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