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2007/18/0409•Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0409
2007/18/0409Verwaltungsgerichtshof06.09.2007
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten, wird als unzulässig zurückgewiesen.
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