2007/18/0323•Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0323
2007/18/0323Verwaltungsgerichtshof19.06.2008
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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