2007/18/0278•Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0278
2007/18/0278Verwaltungsgerichtshof14.06.2007
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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