Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0231

2007/18/0231Verwaltungsgerichtshof14.06.2007

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0231

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2007
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2007:2007180231.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. den Beschluss gefasst:

Der Antrag, die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte, auch gemäß EMRK, an den Verfassungsgerichtshof zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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