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2007/18/0231•Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0231
2007/18/0231Verwaltungsgerichtshof14.06.2007
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag, die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte, auch gemäß EMRK, an den Verfassungsgerichtshof zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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