Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0178

2007/18/0178Verwaltungsgerichtshof02.04.2009

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0178

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2007180178.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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