Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0131

2007/18/0131Verwaltungsgerichtshof02.04.2009

Regest

Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Parteiengehör Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel "zu einem anderen Bescheid"

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0131

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2007180131.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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