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2007/18/0122•Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0122
2007/18/0122Verwaltungsgerichtshof18.05.2007
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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