Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0077

2007/18/0077Verwaltungsgerichtshof14.06.2007

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0077

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2007
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2007:2007180077.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer den Aufwand in Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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