Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0032

2007/18/0032Verwaltungsgerichtshof19.05.2008

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0032

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2007180032.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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