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2006/21/0360•Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0360
2006/21/0360Verwaltungsgerichtshof28.06.2007
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Diverses VwRallg3/5 Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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