Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0349

2006/21/0349Verwaltungsgerichtshof30.01.2007

Regest

Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtsverletzung sonstige Fälle Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0349

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2007
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2007:2006210349.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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