Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0331

2006/21/0331Verwaltungsgerichtshof22.11.2007

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0331

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2007
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2007:2006210331.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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