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2006/21/0326•Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0326
2006/21/0326Verwaltungsgerichtshof31.03.2008
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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