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2006/21/0311•Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0311
2006/21/0311Verwaltungsgerichtshof27.02.2007
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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