Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0308

2006/21/0308Verwaltungsgerichtshof31.03.2008

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0308

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2006210308.X00

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von € 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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