2006/21/0301•Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0301
2006/21/0301Verwaltungsgerichtshof17.03.2009
Besondere Rechtsgebiete
1. Der erstangefochtene Bescheid wird, soweit er über die Zulässigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab 16. Juni 2006 und über den Aufwandersatz abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die zu 1. erhobene Beschwerde abgewiesen.
2. Der zweitangefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Abweisung der Schubhaftbeschwerde sowie Ausspruch über den Aufwandersatz) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
3. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40, insgesamt somit € 2.212,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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