Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0280

2006/21/0280Verwaltungsgerichtshof27.03.2007

Regest

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0280

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2007
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2007:2006210280.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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