Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0268

2006/21/0268Verwaltungsgerichtshof22.11.2007

Regest

Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtsverletzung sonstige Fälle Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0268

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2007
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2007:2006210268.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Spruchpunkt 2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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