Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0246

2006/21/0246Verwaltungsgerichtshof30.08.2007

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0246

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2007
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2007:2006210246.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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