Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0216

2006/21/0216Verwaltungsgerichtshof29.04.2008

Regest

Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Spruch und Begründung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0216

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2006210216.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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