Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0201

2006/21/0201Verwaltungsgerichtshof28.02.2008

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0201

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2006210201.X00

Spruch

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der gegen den Zweitbeschwerdeführer ergangene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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