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2006/21/0186•Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0186
2006/21/0186Verwaltungsgerichtshof26.09.2006
Begründung Begründungsmangel
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Versagung eines Durchsetzungsaufschubes) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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