2006/21/0182•Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0182
2006/21/0182Verwaltungsgerichtshof23.10.2008
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und Begründung
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Abweisung der Schubhaftbeschwerde betreffend die am 13. April erfolgte Anordnung der Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum von 13. April 2006 bis 20. April 2006) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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