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2006/21/0139•Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0139
2006/21/0139Verwaltungsgerichtshof30.08.2007
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Diverses VwRallg3/5 Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Allgemein
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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