Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0130

2006/21/0130Verwaltungsgerichtshof20.11.2008

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0130

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2006210130.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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