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2006/21/0125•Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0125
2006/21/0125Verwaltungsgerichtshof18.02.2009
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Besondere Rechtsgebiete Verhältnis zu anderen Materien und Normen Diverses Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40, insgesamt sohin € 2.212,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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