Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0125

2006/21/0125Verwaltungsgerichtshof18.02.2009

Regest

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Besondere Rechtsgebiete Verhältnis zu anderen Materien und Normen Diverses Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0125

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2006210125.X00

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40, insgesamt sohin € 2.212,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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