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2006/21/0117•Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0117
2006/21/0117Verwaltungsgerichtshof22.05.2007
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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