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2006/21/0115•Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0115
2006/21/0115Verwaltungsgerichtshof22.05.2007
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Instanzenzug sachliche Zuständigkeit
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 41, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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