Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0113

2006/21/0113Verwaltungsgerichtshof24.04.2007

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0113

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2007
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2007:2006210113.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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