Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0105

2006/21/0105Verwaltungsgerichtshof22.01.2009

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0105

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2006210105.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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