Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0099

2006/21/0099Verwaltungsgerichtshof30.08.2007

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0099

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2007
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2007:2006210099.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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