Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0088

2006/21/0088Verwaltungsgerichtshof31.08.2006

Regest

Begründung Begründungsmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0088

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2006
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2006:2006210088.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Versagung eines Durchsetzungsaufschubes) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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