Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0081

2006/21/0081Verwaltungsgerichtshof22.06.2006

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0081

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2006
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2006:2006210081.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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