Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0054

2006/21/0054Verwaltungsgerichtshof30.08.2007

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0054

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2007
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2007:2006210054.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Anhaltung des Y in Schubhaft betrifft (Punkt I. lit. a), und insoweit auch in seinem Punkt III. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Im Übrigen wird der genannte Bescheid in dem angefochtenen Punkt I. lit. b und (soweit damit zusammenhängend) auch im Punkt III. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

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